StPO § 313 Abs. 1 u. 2, § 322a, § 335 Abs. 1 u. 2;
Fundstellen:
Justiz 1996, 63
MDR 1996, 90
MDR 1996, 91
NStZ 1995, 562
OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.07.1995 (3 Ss 88/94) - DRsp Nr. 1996/4292
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 3 Ss 88/94
DRsp Nr. 1996/4292
»Nimmt das Landgericht in einer Bagatellsache (§ 313StPO) die Berufung des Nebenklägers gegen das den Angeklagten freisprechende Urteil des Amtsgerichts nicht an (§ 313 Abs. 1 und 2StPO), ist die gleichgelagerte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft als Berufung weiter zu behandeln (§ 335 Abs. 3 S. 1 StPO). Beide Rechtsmittel sind in diesem Falle nur einer einheitlichen Entscheidung zugänglich.«
Normenkette:
StPO § 313 Abs. 1 u. 2, § 322a, § 335 Abs. 1 u. 2;
Gründe:
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