Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie weitere Beschwerde des Angeklagten (§ 310 Abs. 1 StPO) hat Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Haftbefehl aufzuheben.
Zwar ist der Angeklagte, wie sich aus dem Urteil des Schöffengerichts Köln vom 31. August 1995 ergibt, der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Es fehlt jedoch an einem Haftgrund.
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