I.
Mit Beschluß vom 22.4.1996 wies die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein einen Antrag des Beschwerdeführers, ihm im Weg gerichtlicher Entscheidung die Aushändigung eines CD-Players zu genehmigen, als unbegründet zurück.
Gegen diese ihm am 17.5.1996 zugestellte Entscheidung legte der Strafgefangene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4 6.1996, eingegangen am 7.6.1996, Rechtsbeschwerde ein, die mit einem weiteren Schriftsatz vom 13.6.1996 begründet wurde.
II.
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