Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft.
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