In dem Bußgeldverfahren wird auf die Beschwerde des Beschwerdeführers Rechtsanwalt ... vom 30. Januar 2004 der Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 14. Januar 2004 (Az.:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 310 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und wurde formgerecht eingelegt, und führte in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer ist als von der Maßnahme Betroffener insbesondere gem. § 306 Abs. 2 StPO beschwerdeberechtigt.
I.
Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist zulässig, da in Fällen der Wohnungsdurchsuchung in der Regel ein tief greifender, tatsächlich aber nicht mehr
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