I.
Soweit die Urkundsbeamtin nach Nr. 4103, 4102 Nr. 1 VV RVG geltend gemachte Gebühren abgesetzt hat, hat sie ausgeführt, dass für die Haftbefehlsverkündung am 11.05.2004 eine Terminsgebühr nicht entstanden sei. Eine richterliche Vernehmung habe nicht stattgefunden, weil der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Verteidigerin hat Erfolg.
II.
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