Die Vernehmung der Beschwerdeführerin durch das Landgericht Waldshut-Tiengen wird, sofern sie nicht als audiovisuelle Zeugenvernehmung gemäß § 247a Absatz 1 Strafprozessordnung durchgeführt wird, im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin - längstens für die Dauer von sechs Monaten - untersagt.
2Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
I.
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