... Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
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Die Revision des Angeklagten ist entgegen der zunächst geäußerten Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft zulässig.
Zwar teilt der Senat die - der Verteidigung zur Kenntnis gebrachte - Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, dass die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen nicht § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, und dass die Ausführungen zur Sachrüge auch revisionsrechtlich verfehlte Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters enthalten. Die Revision ist deshalb erfolglos. Unzulässig ist sie indessen nicht, weil schon bei der Revisionseinlegung die allgemeine Sachrüge erhoben worden ist.
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