1. Der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 25. Mai 2012 wird mit Ausnahme der Zulassungsentscheidung hinsichtlich der Anklageziffern 3 und 4 der Anklage vom 17. Februar 2012 aufgehoben.
2. Die Anklage vom 17. Februar 2012 wird auch hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 2 zugelassen und die Hauptverhandlung insgesamt vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Marburg eröffnet.
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