1. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz vom 09. Februar 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.
3. Der Gegenstandswert beträgt 5.760,00 EUR.
I. Der Antragsteller verbüßt seit dem 11. Mai 2011 eine vierjährige Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 11. August 2010 (1 KLs
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