Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Eröffnungsbeschluß ist insoweit fehlerhaft, als er die Sache der Großen Strafkammer anstelle der tatsächlich zuständigen Schwurgerichtskammer (§ 74 Abs. 2 Nr. 4 GVG (vgl. Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 74 Rdn. 8)) zuwies. Darin liegt zwar ein Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit nach § 74 e GVG. Dieser ist aber nicht gerügt, § 338 Nr. 4, § 6 a StPO.
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