Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein weiterer Angeklagter wurde freigesprochen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die Strafkammer einen Beweisantrag nicht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat.
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