Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO.
Das Landgericht hat nach Ausbleiben eines Zeugen und nach fortgeschrittener Beweisaufnahme zum Vorwurf der Vorteilsannahme in vier Fällen am siebten Verhandlungstag auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der angelasteten Verletzung des Dienstgeheimnisses in Hinblick auf den übrigen Verfahrensstoff vorläufig einzustellen. Die Beschlussbegründung hat sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt. Den anschließend gegen alle - namentlich bezeichneten - Richter gerichteten und allein mit deren Beschlussfassung begründeten Befangenheitsantrag hat das Landgericht gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das Abstimmungsverhalten der Richter nicht glaubhaft gemacht worden sei.
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