Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf Verletzung materiellen Rechts und auf eine Verfahrensbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat mit dieser Erfolg, auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers braucht daher nicht eingegangen zu werden.
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