LG Mühlhausen, vom 22.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 350 Js 41163/95-8 Kls
LG Mühlhausen, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 350 Js 43945/99-8 Kls
LG Mühlhausen, vom 05.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 350 Js 41163/95-8 Kls
Verfassungsbeschwerde gegen die Verbindung zweier Strafverfahren
BVerfG, Beschluß vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 932/02
DRsp Nr. 2002/14043
Verfassungsbeschwerde gegen die Verbindung zweier Strafverfahren
1. Der Richter hat bei seiner Entscheidung über die mögliche Verbindung zweier Verfahren die im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen Interessen in einen tragfähigen Ausgleich zu bringen. So muß er insbesondere erwägen, ob die Verfahrensverbindung gerechtfertigt ist, obwohl sie wegen der durch sie begründeten Verfahrensidentität und des gesetzlichen Verbots der Mehrfachverteidigung (§ 146StPO) zur Zurückweisung des vom Beschuldigten gewählten Verteidigers seines Vertrauens führt. Der Richter hat auch zu bedenken, ob der Beschleunigungsgrundsatz der Verfahrensverbindung entgegensteht, weil der Abschluß des Verfahrens durch sie erheblich verzögert wird.
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