A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der Geräte- und Kartennummern sowie des Standorts von Mobiltelefonen durch den so genannten "IMSI-Catcher" (§ 100 i StPO).
I. 1. Durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 6. August 2002 (BGBl I S.
(1) Durch technische Mittel dürfen
1. zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100a die Geräte- und Kartennummer sowie
2. zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 oder Ergreifung des Täters auf Grund eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls der Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermittelt werden.
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