Autor: Molkentin |
Kurzüberblick
Der Vorhalt ist ein Mittel der Befragung von Zeugen und Angeklagten. Er darf nicht flächendeckend fortgesetzt werden, wo die darauf gestützten Fragen nicht weiterführen. |
§ 253 Abs. 1 StPO erlaubt eine Protokollverlesung nur dann, wenn der Zeuge, dessen Aussagen in dem betreffenden Vernehmungsprotokoll festgehalten sind, selbst bekundet, insoweit keine Erinnerungen zu haben. |
Die sogenannte ergänzende Vernehmung ist kritisch zu betrachten. Insbesondere dann, wenn ohne sie die betreffenden Tatsachen nicht festgestellt werden können, kann sie nicht zur Behebung dieser Beweisnot dienen. |
Sachverhalt
Polizist P wird in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht zu der von ihm im Ermittlungsverfahren durchgeführten Vernehmung des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten vernommen. P hat an den seinerzeitigen Vorgang kaum noch Erinnerungen. Er gehe aber davon aus, dass er seinerzeit - wie auch sonst - die Angaben des Beschuldigten zutreffend festgehalten habe. Verschiedene Vorhalte führen nicht zu einer Rückkehr der Erinnerung. Der Vorsitzende fährt dennoch fort, abschnittsweise das gesamte 40-seitige Vernehmungsprotokoll zu verlesen und den P jeweils nach seiner Erinnerung zu befragen. Dieser bekundet weiterhin durchgängig, eine solche nicht zu haben.
Was kann die Verteidigung einwenden?
Lösung
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