Autoren: Stückrath/Schladt |
Der Umfang der Öffentlichkeitsmaxime gilt nach § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG zunächst für alle Hauptverhandlungen in Strafsachen (Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse).
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gilt gem. den §§
Die Öffentlichkeitsmaxime erstreckt sich jedoch nicht auf solche gerichtlichen Handlungen, die außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommen werden dürfen. Ein praxisnahes Beispiel dafür ist die Eröffnung eines Haftbefehls im Anschluss an eine öffentliche mündliche Hauptverhandlung (anders jedoch die Durchführung eines Ortstermins, der in vollem Umfang zur Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gehört).
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