Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Grundlegende Fehleinstellungen eines Berufsrichters zum Rechtsstaatsprinzip und zur Unschuldsvermutung vermögen die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - 3 StR 482/15, StV 2016, 537). |
Anknüpfungspunkt kann das Auftreten des Richters in der Hauptverhandlung, aber auch dasjenige im privaten Umfeld und in den sozialen Netzwerken pp. sein (BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - 3 StR 482/15, StV 2016, 537). |
Die Pflicht zur Mäßigung und Neutralität betrifft Richter auch in ihrer persönlichen Lebensgestaltung. |
Der Versuch, dem Angeklagten ein Geständnis abzunötigen, lässt berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters aufkommen. |
Sachverhalt
Der Vorsitzende Richter einer Großen Strafkammer posiert im öffentlichen Teil seiner Profilseite im Internet mit einem Foto, das ihn mit einem Bierglas in der Hand zeigt und auf dem er ein T-Shirt mit der Aufschrift "Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA" trägt. Auch andere Eintragungen verdeutlichen eine Einstellung, die jedenfalls nicht objektiv und neutral ist und die befürchten lässt, dass er Freude an der Verhängung hoher Strafen hat.
Ist die Neutralität des Vorsitzenden aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten gewahrt?
Lösung
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|
Copyright 2024
Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
Copyright 2024
Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG