OLG Bremen - Beschluss vom 07.01.2019
1 Ws 116/18
Normen:
StPO § 305;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 70 StVK 40/18 14 Js 972/10

Ablehnung eines Richters nur zusammen mit Urteilsanfechtung möglich

OLG Bremen, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 1 Ws 116/18

DRsp Nr. 2019/1269

Ablehnung eines Richters nur zusammen mit Urteilsanfechtung möglich

1. Die Regelung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO findet analoge Anwendung auch in der Konstellation eines Maßregelvollstreckungsverfahrens zur Überprüfung der weiteren Vollstreckung oder Aussetzung bzw. Erledigterklärung einer Maßregel nach den § 67e StGB i.V.m. §§ 454, 463 StPO. 2. Die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen im Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren beteiligten Richter kann nur zusammen mit der betreffenden Sachentscheidung angegriffen werden.

Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 30.10.2018 gegen den Beschluss der Strafkammer 70 des Landgerichts Bremen vom 29.10.2018 wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Untergebrachten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Normenkette:

StPO § 305;

Gründe:

I.