Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 30.10.2018 gegen den Beschluss der Strafkammer 70 des Landgerichts Bremen vom 29.10.2018 wird als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Untergebrachten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
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