Anhörung nichtrichterlicher Vernehmungspersonen zu früheren Aussagen des Zeugen erst nach dessen Zeugnisverweigerung - Verwertungsverbot auch für Angaben bei informatorischer Befragung
BayObLG, Beschluss vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 1 St RR 101/04
DRsp Nr. 2005/4474
Anhörung nichtrichterlicher Vernehmungspersonen zu früheren Aussagen des Zeugen erst nach dessen Zeugnisverweigerung - Verwertungsverbot auch für Angaben bei informatorischer Befragung
»1. Nichtrichterliche Vernehmungspersonen dürfen in der Hauptverhandlung so lange nicht über den Inhalt früherer Angaben eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen gehört werden, wie Ungewissheit darüber besteht, ob der Zeuge von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht oder darauf verzichtet. 2. Auch Angaben bei einer (nur) informatorischen Befragung fallen unter das Verwertungsverbot des § 252StPO.«
Normenkette:
StPO § 252 ;
Sachverhalt:
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