Autoren: Stückrath/Schladt |
Die Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sind in den §§ 171a ff. GVG abschließend aufgeführt.
Nach § 171a GVG kann die Öffentlichkeit für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat. Der Ausschluss kann grundsätzlich nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, weil der Ausschluss im Ermessen des Gerichts liegt. Umgekehrt kann der Nichtausschluss als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO beanstandet werden, wenn eine umfassende Tatsachenfeststellung in einer öffentlichen Hauptverhandlung nicht gewährleistet werden konnte.
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