OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.05.2020
1 Ws 140/20
Normen:
StPO § 22 Nr. 5; StPO § 30; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ks 23/19

Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes nach § 22 Nr. 5 StPOVorbefassung in einem anderen Verfahren als AusschlussgrundKeine Zeugenerklärung durch dienstliche ÄußerungSelbstanzeige eines Richters keine Zeugenerklärung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 1 Ws 140/20

DRsp Nr. 2021/12806

Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes nach § 22 Nr. 5 StPO Vorbefassung in einem anderen Verfahren als Ausschlussgrund Keine Zeugenerklärung durch dienstliche Äußerung Selbstanzeige eines Richters keine Zeugenerklärung

1. Eine dienstliche Erklärung über Wahrnehmungen anlässlich einer früheren Hauptverhandlung kann nur dann als eine die persönliche Vernehmung ersetzende schriftliche Zeugenäußerung i.S.d. § 22 Nr.5 StPO gewertet werden, wenn diese sich nicht allein zu prozessual erheblichen Vorgängen verhält, sondern Beweisergebnisse zum Gegenstand hat, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahrnehmungen des Richters beruhen. 2. Die Urteilsgründe eines früheren Prozesses stellen schon deshalb keine Zeugenbekundungen im vorstehenden Sinne dar, da diese lediglich das Ergebnis der geheimen Beratungen (der Mehrheit) eines Spruchkörpers abbilden und sich ihnen gerade nicht entnehmen lässt, welcher der jeweils seinerzeit an der Urteilsfindung beteiligten Richter welche konkreten Wahrnehmungen in der früheren Hauptverhandlung gemacht hat.