BGH - Beschluß vom 12.02.2003
1 StR 501/02
Normen:
StPO § 244 Abs. 3, Abs. 6 ;
Fundstellen:
NStZ 2003, 380
Vorinstanzen:
LG Traunstein,

Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags

BGH, Beschluß vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 1 StR 501/02

DRsp Nr. 2003/4238

Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags

Wird ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, so darf sich die Begründung regelmäßig nicht auf die Wiedergabe des bloßen Gesetzeswortlauts beschränken.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3, Abs. 6 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre Revisionen haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerden kommt es daher nicht mehr an.

1. Nach den Feststellungen läuteten die beiden Angeklagten und ein unbekannter Mittäter an der Wohnungstür des Zeugen K. , um diesen zu überfallen. Nachdem K. geöffnet hatte, drängten sie ihn in die Wohnung zurück, wobei der vorne stehende Täter ein Messer in der Hand hielt. Im Wohnzimmer verlangte M. von K. die Herausgabe von Geld, worauf dieser ihm sein Portemonnaie übergab, in dem sich 35,-- EURO befanden. M. nahm dieses Geld an sich. Anschließend durchsuchten die Täter die Wohnung und erbeuteten weitere ca. 215,-- EURO Bargeld sowie Schmuck im Gesamtwert von mindestens 500,-- EURO .