BGH - Beschluß vom 22.06.2000
5 StR 209/00
Normen:
StPO § 244 Abs. 4 S. 1, § 261 ;
Fundstellen:
NStZ 2001, 105
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher oder jugendlicher Zeugen

BGH, Beschluß vom 22.06.2000 - Aktenzeichen 5 StR 209/00

DRsp Nr. 2000/6049

Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher oder jugendlicher Zeugen

1. Das Gericht hat regelmäßig die erforderlich Sachkunde auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher oder jugendlicher Zeugen. 2. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist aber dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 4 S. 1, § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit einer Verfahrensrüge zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache.