BGH - Beschluß vom 29.02.2000
1 StR 33/00
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 437
Vorinstanzen:
LG Memmingen,

Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung

BGH, Beschluß vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 1 StR 33/00

DRsp Nr. 2000/2745

Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung

Ein auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteter Beweisantrag verlangt sowohl die Behauptung einer konkreten Tatsache als auch die Behauptung, dass der Zeuge diese Tatsache aus eigener Wahrnehmung bekunden kann. In Fällen, in denen sich nicht von selbst versteht, weshalb der Zeuge überhaupt etwa zu dem Beweisthema bekunden können soll, ist darüber hinaus die "Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel" näher darzulegen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten K. begangenen schweren Raubes zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. K. wurde zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.

Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; die Strafkammer hat einen Beweisantrag nicht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen.

1. Im wesentlichen aufgrund der Angaben von K. ist folgendes festgestellt: