Autor: Artkämper |
Ein denkbarer Wiedereintritt in die Hauptverhandlung wirft nicht zuletzt auch Probleme in Fallgestaltungen auf, in denen mehrere Personen auf der Anklagebank Platz genommen haben. Hier stellt sich die Frage, ob sich der Wiedereintritt nur auf den Angeklagten bezieht, den die Verfahrenshandlung betrifft, mit der Folge, dass der Wiedereintritt im Rechtssinne teilbar ist, oder er als einheitliche Prozesshandlung des Gerichts Rechtswirkungen für und gegen sämtliche Angeklagtem entfaltet.
Die obergerichtliche Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich und stark durch den Einzelfall geprägt. Während der BGH in einem Urteil vom 03.03.1981 (
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