OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.01.1995
2 Ss 434/94 - 109/94 II
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 ; GVG § 25 ; StPO § 6 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 41
StV 1995, 238

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.01.1995 (2 Ss 434/94 - 109/94 II) - DRsp Nr. 1998/549

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 2 Ss 434/94 - 109/94 II

DRsp Nr. 1998/549

Hat das Schöffengericht seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht, und zwar willkürlich, bejaht, muß die fehlende sachliche Zuständigkeit ist als Prozeßhindernis unabhängig von der von der Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge nach § 6 StPO von Amts wegen beachtet werden.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 ; GVG § 25 ; StPO § 6 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat die Angeklagte am 25. Juli 1994 angeklagt, seit Februar 1994 fortgesetzt handelnd unerlaubt Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben und durch eine weitere selbständige Handlung einen gewerbsmäßigen Diebstahl begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Schöffengericht - Dinslaken zu eröffnen und das Verfahren mit einem bei dem Amtsgericht Wesel anhängigen Verfahren zu verbinden.

Das Amtsgericht Dinslaken hat die Anklage am 19. August 1994 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet, ohne über die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verfahrensverbindung entschieden zu haben.