Das LG hat den Angekl. wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Störung von Fernmeldeanlagen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angekl. hat keinen Erfolg.
I. Der Generalbundesanwalt hat ursprünglich die Ansicht vertreten, wie in der Sache, die der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 6. Februar 1992 -
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