BVerfG - Beschluß vom 24.02.1992
2 BvR 700/91
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 77 ; StPO § 244 ;
Fundstellen:
AnwBl 1993, 191
DAR 1992, 297
NJW 1992, 2811
NStE Nr. 5 zu § 77 OWiG
NZV 1992, 285
StV 1992, 307
VRS 83, 84
ZfS 1992, 285
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 11.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 48 OWi 66 Js 2202/90 - 1055/90
II. OLG Köln - Beschluß vom 26.03.1991 - Ss 106/91 (Z) - 58 Z,

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung eines Beweisantrags als verspätet - § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG

BVerfG, Beschluß vom 24.02.1992 - Aktenzeichen 2 BvR 700/91

DRsp Nr. 1994/2459

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung eines Beweisantrags als verspätet - § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG

Beantragt ein Betroffener die Vernehmung eines erstmals in der Hauptverhandlung benannten Entlastungszeugen und behauptet er, dessen Anschrift erst jetzt ermittelt zu haben, so kann das Gericht, sofern keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieses Vorbringens bestehen, den Beweisantrag nicht ohne Verfassungsverstoß mit der Begründung zurückweisen, der Zeuge hätte schon längst benannt werden können.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 77 ; StPO § 244 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die auf § 77 Abs. 2 OWiG gestützte Ablehnung von Beweisanträgen im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.