Autor: Schößling |
Freilich können sich aus einer freien Kommunikation auch Gefahrenpunkte im Sinne eines Drucks seitens des Gerichts auf den Angeklagten ergeben. Der Eindruck, dass der Verteidiger offenbar bereit war, ein Geständnis anzubieten, die Gegenleistung aber dann dem Angeklagten nicht als akzeptabel erschien (zu "hohe" angebotene Strafe bei Verständigung), kann durchaus beim Gericht dazu führen, dem Angeklagten seine scheinbar widerborstige und unvernünftige Sichtweise vorzuhalten, indem es darauf hinweist, dass offenbar jedenfalls die Verteidigung davon ausgehe, der Angeklagte habe die Tat begangen und könne überführt werden.
PraxistippEs ist bei Aufnahme von Erörterungen im Außenverhältnis klarzustellen, dass sich die Verteidigung für die Sichtweise des Gerichts interessiert, welche Sanktion im hypothetischen Fall des Tatnachweises in etwa erwartet werden kann, um dies bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung berücksichtigen zu können. Intern muss, wie ausgeführt, der Mandant "grünes Licht" für eine derartige Erörterung erteilt haben. |
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