LG Stuttgart - Beschluß vom 28.10.1992 (2 Qs 77/92) - DRsp Nr. 1994/15293
LG Stuttgart, Beschluß vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 2 Qs 77/92
DRsp Nr. 1994/15293
§ 472 Abs. 1 S. 2 StPO ermöglicht es, einen etwaigen Mitverschuldensanteil des Verletzten zu berücksichtigen. Die Auferlegung der gesamten Kosten des Nebenklägers ist für den Verurteilten dann unbillig, wenn der Verletzte maßgeblich zur Entstehung des strafrechtlich relevanten Schadens beigetragen hat.