OLG Dresden - Beschluß vom 09.02.2000 (2 Ws 660/99)
Auf das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG sind - soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist - gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG die Vorschriften der StPO entsprechend anzuwenden. Dies gilt nach einhelliger Meinung [...]