Die Sache wird an das Landgericht München I abgegeben, das zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zum Übergang von der Revision zur Berufung zuständig ist.
I. Das Amtsgericht München hat den Angeklagten am 10.09.2009 wegen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 11.09.2009, beim Amtsgericht eingegangen am 14.09.2009, Revision eingelegt.
Das Urteil ist sodann dem Verteidiger am 23.09.2009 ordnungsgemäß zugestellt worden.
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