LG Potsdam - Beschluss vom 30.04.2015
24 Qs 7/15
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 231
Vorinstanzen:
AG Brandenburg/Havel - 21 Ls 42/11 - 30.04.2014,

LG Potsdam - Beschluss vom 30.04.2015 (24 Qs 7/15) - DRsp Nr. 2015/11894

LG Potsdam, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 24 Qs 7/15

DRsp Nr. 2015/11894

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts ... aus Potsdam wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30. April 2014 dahin geändert, dass dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse ein weiterer Betrag von 257,04 Euro zu erstatten ist.

Eine Erstattung von Kosten und Auslagen findet nicht statt.

Beschwerdewert: 257,04 Euro

Gründe:

I.

Der Angeklagte, dem der Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, legte gegen ein wegen Hehlerei ergangenes Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel Berufung ein. Das Landgericht Potsdam beraumte daraufhin Termin zur Berufungsverhandlung auf den 7. November 2013 an. Am Terminstag nahm der Beschwerdeführer die Berufung im Anschluss an ein Rechtsgespräch und nach Rücksprache mit dem Angeklagten in dessen Auftrag noch vor Aufruf der Sache zurück.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer, die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Pflichtverteidigergebühren und Auslagen in Höhe von 537,88 Euro festzusetzen. Dabei machte er neben einer Verfahrensgebühr und einer Pauschale für Post- und Telekommunikation eine Terminsgebühr nach Nr. 4126 VV RVG in Höhe von 216,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer geltend.