Autoren: Krumm/Schulz-Merkel |
Kurzüberblick
Eine ungehinderte und interne Kommunikation zwischen Verteidiger und Angeklagtem muss stets gewährleistet werden. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Beschuldigte gem. § 137 Abs. 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen darf. Dies gilt erst recht für das Hauptverfahren. |
Die interne und diskrete Kontaktaufnahme zwischen Angeklagtem und Verteidiger ergibt sich außerdem aus dem "fair-trial-Prinzip" nach Art. |
Für eine ungehinderte und zielgerichtete Verteidigung ist die jederzeitige Kontaktaufnahme und ungehinderte Rücksprachemöglichkeit zwischen Verteidiger und Angeklagtem erforderlich. Dies ist bei einem der Verfahrenssprache nicht mächtigen Angeklagten nicht mehr gewährleistet, wenn der für ihn gerichtlich bestellte Dolmetscher für die Dauer einer Zeugeneinvernahme den Platz neben dem Angeklagten verlassen und neben dem ebenfalls der deutschen Sprache nicht mächtigen Zeugen Platz nehmen soll. |
Sachverhalt
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