Beanstandung bei Beschränkung bzw. Entzug des letzten Wortes

 

 

 

An das Landgericht...

... (Anschrift)

In dem Strafverfahren

gegen

Frau ...

Az.: ...

wird die Beschränkung des letzten Wortes der Angeklagten durch den Vorsitzenden, der der Angeklagten in dem Hauptverhandlungstermin am ... das Wort entzogen hat, als unzulässig beanstandet und eine Gerichtsentscheidung beantragt.

Begründung:

Die Angeklagte hat in ihrem letzten Wort Ausführungen zu ihrem Lebenslauf gemacht, insbesondere auch zu ihrer frühen Kindheit sowie zur Kindergarten- und Grundschulzeit. Der Vorsitzende ging davon aus, dass diese Ausführungen sich nur in einer Wiederholung der Angaben zur Person erschöpften und darüber hinaus keinen Einfluss auf die gerichtliche Urteilsfindung hätten.

Es steht dem Vorsitzenden zwar grundsätzlich frei, im Rahmen seiner ihm obliegenden Sachleitungsbefugnis auch gegen das letzte Wort eines Angeklagten einzuschreiten; dies jedoch nur, wenn sich dieses ausschließlich mit nicht zur Sache gehörenden Umständen befasst bzw. nur fortwährende Wiederholungen beinhaltet.