13.1.2 Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, vgl. § 492 StPO

Autor: Ciccotti

A13.35

Eher unscheinbar wird am Ende des Normenkatalogs im dritten Abschnitt der StPO das Zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister aufgeführt mit Fokus auf ein länderübergreifendes Register.

13.1.2.1 Gesetzliche Grundlage und führende Behörde

A13.36

Geführt wird das Zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister durch das Bundesamt für Justiz als Registerbehörde (§ 492 Abs. 1 StPO i.V.m. § 1 Abs. 1 ZStVBetrV) mit Sitz in Bonn. Das spezielle behördeninterne Register wird in den §§ 492 - 495 StPO geregelt. Des Weiteren finden sich Normen für eine nähere Ausgestaltung der Registerführung in der (Rechts-)Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV). Sinn und Zweck der Registerführung liegen darin begründet, eine effektive Strafverfolgung zu ermöglichen und gerade bundesländerübergreifend agierende Täter leichter ermitteln zu können, da gerade insoweit das frühzeitigere Erkennen von Tat- und Täterverbindungen ermöglicht werden kann (vgl. § 2 ZStVBetrV).

Eine Übermittlung an das Register erfolgt umgehend mit Anhängigkeit des Verfahrens bei der zuständigen Stelle (vgl. § 3 ZStVBetrV).

13.1.2.2 Inhalt

A13.37