13.1.5 Fahrzeugregister

Autor: Ciccotti

A13.81

Wenn es um Fahrzeugregister geht, sind das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts und die örtlichen Fahrzeugregister der jeweiligen Zulassungsbehörden zu unterscheiden (vgl. § 31 StVG).

13.1.5.1 Gesetzliche Grundlage und Aufgabe

A13.82

Die gesetzliche Grundlage der Fahrzeugregister findet sich in den §§ 31 - 47 StVG und in den §§ 30 -45a FZV. Die Registerführung erfolgt nach § 32 Abs. 1 StVG u.a. zur Speicherung von Daten für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen (Nr. 1), zu Zwecken des Versicherungsschutzes (Nr. 2) und zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (Nr. 3). Außerdem soll die Registerführung der Feststellung und Bestimmung von Personen in ihrer Haltereigenschaft von Fahrzeugen dienen (Abs. 2 Nr. 1) oder um Fahrzeuge eines Halters ermitteln (Abs. 2 Nr. 2) bzw. die entsprechenden sonstigen Fahrzeugdaten feststellen zu können (Abs. 2 Nr. 3). Es soll damit eine schnelle und zuverlässige Auskunft über Fahrzeuge und deren Halter ermöglicht werden (vgl. dazu oben ausführlich Rdnr. A13.45 ff.).

Das Zentrale Fahrzeugregister wird zudem zu Zwecken der Verwendung und Übermittlung von fahrzeugbezogenen Maßnahmen an die jeweiligen Halter (vgl. § 32 Abs. 3 StVG) geführt.

13.1.5.2 Führende Behörde

A13.83