13.1.3 Fahreignungsregister (vormals Verkehrszentralregister)

Autor: Ciccotti

A13.44

Seit dem 01.05.2014 hat das Fahreignungsregister (FAER) das vormals geltende Verkehrszentralregister ersetzt. Die wohl einschlägigsten Ziele der Gesetzesänderung waren eine Verbesserung der Transparenz der Tilgungsfristen (auf zwei, fünf und zehn Jahre), eine Vereinfachung des bis dahin bestehenden Punktesystems durch ein nunmehr geltendes Fahreignungs-Bewertungssystem,37)

eine Verlängerung der Eintragungsfristen für besonders schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeiten auf fünf Jahre und schnellerer Fahrerlaubnisentzug,38) mit dem insgesamten Ergebnis einer Verbesserung der Verkehrssicherheit.39)

Die Eintragung als solche im Fahreignungsregister stellt keinen Verwaltungsakt dar.40) Vielmehr dient sie ausschließlich der Informationssammlung. Folglich sollen die Eintragungen in dieses Register auch keinen Sanktionscharakter haben. Eine Überprüfung durch das Kraftfahrt-Bundesamt auf die Richtigkeit der Eintragung erfolgt mithin ebenfalls nicht; dies obliegt den zuständigen Verkehrsbehörden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Fahreignungsregister nicht immer Auskunft über den tatsächlichen Punktestand gibt, sondern eben nur über die zum Zeitpunkt des Abrufs gespeicherten Eintragungen.