13.1.6 Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR)

Autor: Ciccotti

A13.90

Soweit es um spezielle Fahrerqualifizierungsnachweise von Fahrern bestimmter Fahrzeuge für den Güter- und/oder den Personenverkehr geht, ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz einschlägig. Dieses Gesetz sieht gem. § 12 BKrFQG vor, dass ein spezielles Berufskraftfahrerqualifikationsregister geführt wird.

13.1.6.1 Allgemeines und Inhalt

A13.91

Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister97) ist ein Register zur Speicherung von Daten, die grundsätzlich erforderlich sind, um die besonderer Berufskraftfahrer zu erfassen. Das Register wird gem. § 13 BKrFQG durch das Kraftfahrt-Bundesamt (vgl. dazu obige Ausführungen zu Rdnr. ff.) geführt. In das Register sind alle ab 23.05.2021 ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweise einzutragen und seit dem 25.10.2021 Teilnahmebescheinigungen zu (beschleunigten) Grundqualifikationen (§ 14 Nr. 2 und 3. BKrFQG), Weiterbildungen (§ 14 Nr. 4 BKrFQG) und anderen speziell abgeschlossenen Maßnahmen. Daneben sind die (personenbezogenen) Daten des Fahrers einzutragen (vgl. § 14 Nr. 1 BKrFQG). Die jeweiligen Zwecke der erforderlichen Datenspeicherung können § 12 BKrFQG entnommen werden. Zudem ist die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes als einschlägige Rechtsverordnung hierzu in den Blick zu nehmen, welcher in § 10 BKrFQV Ordnungswidrigkeitentatbestände, in Ergänzung zu den Bußgeldvorschriften aus § 28 BKrFQG, zu entnehmen sind.