3.1.4 Durchsetzung der Neuerteilung im Verwaltungsverfahren

Autor: Koehl

C3.13

Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der nur auf Antrag vorgenommen wird. Es muss also stets zunächst ein Antrag bei der zuständigen Behörde (vgl. § 73 FeV) gestellt werden, sonst fehlt einem gerichtlichen Vorgehen das Rechtsschutzbedürfnis.

C3.14

Wird der Antrag abgelehnt, muss, soweit das jeweilige Landesrecht keinen Ausschluss des Widerspruchsverfahrens vorsieht, ein Verpflichtungswiderspruch eingelegt werden, der Vorschaltrechtsbehelf einer späteren Verpflichtungsklage ist. Unterbleibt die rechtzeitige Widerspruchseinlegung, wird die Ablehnung der Neuerteilung bestandskräftig, was dem Mandanten in einem weiteren Neuerteilungsverfahren u.U. nachteilig entgegengehalten werden könnte.

Praxistipp