Autor: Koehl |
Eine Verpflichtungsklage wird notwendig nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens, im Fall der nicht gerechtfertigten Nichtentscheidung über den Widerspruch (§ 75 VwGO) oder falls ein Widerspruchsverfahren entbehrlich ist (§ 42 Abs. 1 zweite Alternative VwGO).
Für die Verpflichtungsklage gelten weitgehend die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchverfahrens, so dass man sich entsprechend an den obigen Ausführungen orientieren kann. Die einzuhaltende (Monats-)Frist ergibt sich aus § 74 Abs. 1 VwGO.
Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Träger der Fahrerlaubnisbehörde ist und ein Anspruch auf Neuerteilung besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Insoweit kann auf oben verwiesen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs ist regelmäßig derjenige der letzten mündlichen Verhandlung vor einem Tatsachengericht oder - falls keine mündliche Verhandlung stattfindet - derjenige der Entscheidung des Gerichts.
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