3.1.5 Durchsetzung der Neuerteilung im Gerichtsverfahren

Autor: Koehl

3.1.5.1 Hauptsacheverfahren

C3.20

Eine Verpflichtungsklage wird notwendig nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens, im Fall der nicht gerechtfertigten Nichtentscheidung über den Widerspruch (§ 75 VwGO) oder falls ein Widerspruchsverfahren entbehrlich ist (§ 42 Abs. 1 zweite Alternative VwGO).

C3.21

Für die Verpflichtungsklage gelten weitgehend die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Widerspruchverfahrens, so dass man sich entsprechend an den obigen Ausführungen orientieren kann. Die einzuhaltende (Monats-)Frist ergibt sich aus § 74 Abs. 1 VwGO.

C3.22

Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, der nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Träger der Fahrerlaubnisbehörde ist und ein Anspruch auf Neuerteilung besteht (§ 113 Abs. 5 VwGO). Insoweit kann auf oben verwiesen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruchs ist regelmäßig derjenige der letzten mündlichen Verhandlung vor einem Tatsachengericht oder - falls keine mündliche Verhandlung stattfindet - derjenige der Entscheidung des Gerichts.

C3.23

Praxistipp