Autor: Scheffer |
Grundsätzlich ist es möglich, die Einnahme von Alkohol/Drogen mit verschiedenartigen Ermittlungsmethoden und Tests "nachzuweisen". Neben der Blutprobe kämen hier beispielsweise die Haarprobe, die Urinprobe oder der Atemalkoholtest in Betracht. Gerichtsverwertbare Schnelltests gibt es jedoch nicht, so dass - mit Ausnahme der Blutprobe - mithilfe der anderen Untersuchungsmethoden zumindest eine absolute Fahruntüchtigkeit nicht gerichtsfest festgestellt werden kann.
Der Nachweis von Drogen erfolgt vor diesem Hintergrund durch die Anordnung einer Blutprobe nach § 81a StPO, soweit der Betroffene nicht einwilligt. Daneben müssen, wie oben unter Rdnr. A4.7 ff. beschrieben, weitere Auffälligkeiten festgestellt werden. In der Regel sind die Polizeibeamten bei der Drogenerkennung im Straßenverkehr geschult, so dass sie beispielsweise durch das Erkennen erweiterter Pupillen, verlangsamter Pupillenreaktion, geröteter Augen, Stimmungsschwankungen u.a. den notwendigen Anfangsverdacht feststellen können.
In der Regel wird für den Nachweis der Alkoholkonzentration eine Atemalkoholmessung durchgeführt, soweit der Beschuldigte damit einverstanden ist, und eine Blutuntersuchung nach § 81a StPO angeordnet, um die Blutalkoholkonzentration feststellen zu können.
Blutalkoholkonzentration
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