4.1.0 Allgemeines

Autor: Scheffer

A4.1

Strafbar ist der Täter nur dann, wenn er ein Fahrzeug führt, "obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen". Das Gericht muss also beim Täter die Fahrunsicherheit feststellen. Eine solche kann angenommen werden, wenn der Täter infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer Rauschmittel nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug über eine längere Strecke und auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen sicher zu bewegen.1) Dabei muss die , besonders infolge Enthemmung, geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle, so herabgesetzt sein, dass der Fahrer nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu steuern. Eine eingeschränkte Fahrsicherheit genügt. Reine Fahruntüchtigkeit ist dabei nicht zu fordern. Dies bedeutet, dass die absolute Fahruntüchtigkeit lediglich ein Unterfall bzw. eine gesteigerte Form der relativen Fahruntüchtigkeit ist. Die Rechtsprechung unterscheidet aber zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit. Während bei der absoluten Fahruntüchtigkeit ein bestimmter Blutalkoholgehalt zur Feststellung ausreicht, werden für die Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit weitere Indizien benötigt. Fahruntüchtigkeit kann aufgrund alkoholischer Getränke entstehen als auch durch Nutzung anderer berauschender Mittel, somit Drogen.