Autor: Koehl |
Vorgemerkt wird der Betroffene bei einem Stand von einem bis drei Punkten (§ 4 Abs. 6 StVG). Aus der Tatsache, dass er vorgemerkt wurde, entstehen grundsätzlich keine Nachteile; die Behörde ergreift keine Maßnahme. Es erfolgt auch keine Unterrichtung des Fahrerlaubnisinhabers über die Tatsache der Vormerkung. Allerdings muss jeder Bußgeldbescheid, der im Fahreignungsregister gespeichert wird, den Hinweis auf die zu erwartende Bewertung mit Punkten enthalten. Gegen die Vormerkung ist kein Rechtsschutz möglich.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|