A5.2 Mandatssituationen

A5.69

Analog zu den Verfahren wegen Alkoholdelikten im Straßenverkehr hat sich bei den Strafverfolgungsbehörden etabliert, bei jedweder Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts eines illegalen Kraftfahrzeugrennens von einem dringenden Verurteilungsverdacht auszugehen, so dass nahezu grundsätzlich vorläufige Beschlagnahmemaßnahmen erfolgen. Dies betrifft zum einen die Erwartung der späteren Entziehung der Fahrerlaubnis und einhergehend die Beschlagnahme des Führerscheins, zum anderen aber auch, und dies ist aus Sicht der gesetzgeberischen Motivlage ausweislich der BT-/BR-Drucksachen bedenklich, die Erwartung einer späteren Einziehung des Fahrzeugs als Tatmittel und damit auch der Beschlagnahme des Fahrzeugs.

Das heißt, die Mandantschaft kommt i.d.R. zeitnah zum Verteidiger, denn es ist nicht nur die "Pappe weg", sondern das Auto gleich auch. Daher wird von Seiten der Mandantschaft regelmäßig schnelles Handeln erwartet mit der Erwartungshaltung, beide Beschlagnahmen auch kurzfristig rückgängig zu machen. Dies ist leider in einer Vielzahl der Fälle nicht erfüllbar.

Nachfolgend werden nur diejenigen Besonderheiten angesprochen, die spezifisch die illegalen Straßenrennen i.S.v. § 315d StGB betreffen.