Autor: Kroll |
PraxistippGegenüber der Mandantschaft keinesfalls unerwähnt bleiben sollte der Umstand, dass nach den allgemein verwendeten ARB der Rechtsschutzversicherer der Vorsatzausschluss bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen § 315d StGB eingreift, da es sich um ein Delikt handelt, das nur vorsätzlich begangen werden kann. Demnach geht mit dem ungünstigen Fall einer Verurteilung neben der i.d.R. verhängten Geldstrafe auch bei rechtsschutzversicherter Mandantschaft die nachträgliche Kostenkeule einher, wenn die Rechtsschutzversicherung den Regress anmeldet. Der kluge Verteidiger hat daher von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Vergütung rechtzeitig als Vorschuss gegenüber einer etwaig vorhandenen Rechtsschutzversicherung abzurechnen. |
HinweisGleichzeitig sollte aber auch immer im Auge behalten werden, dass nicht allzu forsch auf die Einholung von Sachverständigengutachten gedrängt werden sollte, wenn nicht auch eine ernsthafte und fundierte Erwartung besteht, dass ein Sachverständigengutachten auch einen derart positiven Effekt haben wird, dass am Ende Verfahrenseinstellung oder Freispruch stehen, und sei es die Einstellung gem. § 153a StPO. |
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