5.2.7 Einziehung von Kraftfahrzeugen nach § 315f StGB

Autor: Kroll

A5.89

Kurzüberblick

Bei der Einführung von § 315d StGB ist mit § 315f StGB die Rechtsgrundlage für die Einziehung von Kraftfahrzeugen als Tatmittel gesetzlich geregelt worden, wobei diese Regelung nur die tatsächlich aktiv "gefahrenen" Rennen betrifft und das Ausrichten und Durchführung eines Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr.1 StGB von der Einziehung ausgenommen sind.

Sachverhalt

Siehe Sachverhalt Mandatssituation 5.2.4.

Lösung

A5.90

Hintergrund ist nach der gesetzgeberischen Annahme die Überlegung, dass Raser, die sich durch die Anlasstat nach außen erwiesen (auch) über die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge definieren, besonders nachhaltig durch eine Einziehung ihrer Kraftfahrzeuge strafrechtlich zu erreichen sind.19)

Dem Täter des § 315d Abs. 1 Satz 2, 3 StGB soll ganz bewusst sein ,,Lieblingsspielzeug" genommen werden.20)

A5.91